Sowohl der Barunterhalt als auch der Betreuungsunterhalt werden in Form von Geldzahlungen geleistet (SPYCHER, a.a.O., S. 200 f.). Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die Betreuung zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt oder nicht (SCHWEIGHAUSER, in: FamKommentar, Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 77 zu Art. 285 ZGB).