O., S. 200 f.). 18.2.3 Der Betreuungsunterhalt, bisher Teil des Ehegattenunterhalts, umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (Botschaft, S. 554). Der Betreuungsunterhalt dient dazu, die Dienstleistung «Betreuung durch die Eltern» zu ermöglichen. Sowohl der Barunterhalt als auch der Betreuungsunterhalt werden in Form von Geldzahlungen geleistet (SPYCHER, a.a.O., S. 200 f.).