den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag seit Inkrafttreten des neuen Rechts (d.h. seit 1. Januar 2017) auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (sogenannter Betreuungsunterhalt; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches, BBl 2014 529, S. 554).