Verbleibt ein Überschuss, so kann das Existenzminimum um zusätzliche Ausgaben (freiwillige Krankenversicherung, Einlagen in die Säule 3a, regelmässig abbezahlte Schulden, etc.) erweitert werden (VETTERLI, a.a.O., N. 35 zu Art. 176 ZGB). Sofern die finanzielle Situation noch den gemeinsam gelebten Standard erlaubt, gilt der Grundsatz, dass der bisher gelebte Standard die Obergrenze des Unterhalts darstellt. Wenn der bisher gelebte Standard nicht beibehalten werden kann, haben die Ehegatten das Recht auf den gleichen Lebensstandard (Urteil des Bundesgerichts 5A_445/2014 vom 28. August 2014 E. 4.1).