Nach den grundsätzlich gleichen Kriterien ist somit zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ehegatten, der durch das Getrenntleben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine freigewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.). Wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, wobei das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenversorgung zwar