163 ZGB, selbst wenn die Wiederaufnahme des Zusammenlebens aussichtslos erscheint (BGE 137 III 385 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_445/2014 vom 28. August 2014 E. 4.1). Nach den grundsätzlich gleichen Kriterien ist somit zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ehegatten, der durch das Getrenntleben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine freigewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 f.).