Es handelt sich somit vorliegend um eine alternierende Betreuung, und zwar im Verhältnis 2:3 bzw. 40%:60% (ohne Berücksichtigung der Wochenenden, an welchen die Betreuung abwechselnd und im gleichen Umfang erfolgt). Ob die Ehegatten die Kinder dabei persönlich betreuen, spielt keine Rolle. Massgebend ist nur, ob sie während dieser Zeit für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich sind. 17. Oberinstanzlich sind einzig der Kindesunterhalt sowie der Ehegattenunterhalt umstritten. 18.