_ vorzubereiten. Den Rest des Tages arbeitet der Gesuchsgegner wegen der Betreuung von G.________ von zuhause aus. 16.2 Bei einer alternierenden Obhut müssen die Betreuungsanteile der Eltern nicht genau hälftig aufgeteilt werden. Es genügt, wenn die Ehegatten dem Kind mindestens einen Drittel ihrer Zeit widmen (VETTERLI, in: FamKommentar, Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 176 ZGB). 16.3 Es handelt sich somit vorliegend um eine alternierende Betreuung, und zwar im Verhältnis 2:3 bzw. 40%:60% (ohne Berücksichtigung der Wochenenden, an welchen die Betreuung abwechselnd und im gleichen Umfang erfolgt).