jede Woche an drei Tagen, nämlich von Dienstag 19.00 Uhr bis Freitag 19.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende betreut. G.________ wird jeweils am Montag (Betreuungstag des Vaters) bis 19.00 Uhr von seinen Grosseltern väterlicherseits und an einem Betreuungstag der Mutter von der Nachbarin (Tagesmutter) betreut (die Berufungsklägerin betreut dafür im Gegenzug teilweise deren Kinder). Nachdem der Gesuchsgegner G.________ am Dienstagmorgen in die Schule gebracht hat, arbeitet er im Verlauf des Vormittags in Bern, bevor er vor der Mittagspause nach Hause geht, um das Mittagessen für sich und G.________ vorzubereiten.