16. 16.1 Nicht angefochten ist die von der Vorinstanz vorgesehene Betreuung des gemeinsamen 12-jährigen Sohnes G.________ (geb. H.________). Demnach betreut der Berufungsbeklagte G.________ jeweils an jedem zweiten Wochenende (ab Freitag 19.00 Uhr) sowie zusätzlich jede Woche an zwei Tagen (ab Sonntag 19.00 Uhr bis Dienstag 19.00 Uhr), während die Berufungsklägerin G.________ jede Woche an drei Tagen, nämlich von Dienstag 19.00 Uhr bis Freitag 19.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende betreut.