7 die Vorinstanz auf Seiten der Berufungsklägerin Autokosten (Garagenmiete CHF 110.00, Lohnabzug für Parkplatz CHF 30.00, pauschale Autokosten CHF 400.00) berücksichtigt, welche an sich nicht in den Grundbedarf gehörten. Die Berufungsklägerin benötige kein Auto, um ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen. IV.