Bei Berücksichtigung der Abweichungen beider Parteien zwischen ihren effektiven und den nach der «10/16-Regel» zumutbaren Pensen hätte gar eine Abweichung von 30% (20% «Überobligatorium» Berufungsbeklagter, 10% «Unterobligatorium» Berufungsklägerin) resultiert, welches im Rahmen der Vorabzuteilung des Überschusses zu Gunsten des Gesuchsgegners hätte abgezogen werden können. Der Berufungsbeklagte sei an dem nach dem Vorabzug verbleibenden Überschuss nicht mehr beteiligt worden. Der Überschuss sei zu 2/3 zu Gunsten der Berufungsklägerin und zu 1/3 zu Gunsten von G.________ verteilt worden. Ausserdem habe