Mit seiner zeitmässig beinahe hälftigen Beteiligung an der Betreuung des gemeinsamen Sohns erbringe der Gesuchsgegner einen grossen, im Vergleich zur 60%-tätigen Gesuchstellerin als klar überobligatorisch zu bezeichnenden Einsatz. Bei Berücksichtigung der Abweichungen beider Parteien zwischen ihren effektiven und den nach der «10/16-Regel» zumutbaren Pensen hätte gar eine Abweichung von 30% (20% «Überobligatorium» Berufungsbeklagter, 10% «Unterobligatorium» Berufungsklägerin) resultiert, welches im Rahmen der Vorabzuteilung des Überschusses zu Gunsten des Gesuchsgegners hätte abgezogen werden können.