14. Demgegenüber führt der Berufungsbeklagte aus, es sei unbestritten, dass die Parteien das Modell der alternierenden Obhut lebten, wobei die Betreuung des Sohns G.________ im Verhältnis von ca. 3:4 bzw. 40%:60% aufgeteilt werde. Angesichts der von ihm übernommenen Aufgaben bei der Kinderbetreuung sei sein 100%- Pensum, welches er neben der Betreuung von G.________ übernehme, als überobligatorisch zu bezeichnen. Im angefochtenen Urteil sei dieses überobligatorische Pensum des Gesuchsgegners durch eine Vorabzuteilung von 20% bei der Berechnung des zu teilenden Überschusses berücksichtigt worden.