Damit sei der Berufungsbeklagte verpflichtet, weiterhin einer Erwerbstätigkeit von 100% nachzugehen. Der Grundsatz der Beibehaltung des Lebensstandards sowie der Anspruch der Berufungsklägerin auf gleichmässige Erhöhung des Minimalbedarfs sei in klarer Weise verletzt worden. Der Grundbedarf der Berufungsklägerin betrage CHF 5‘502.00 und derjenige von G.________ CHF 1‘625.00. Der Überschuss von CHF 2‘540.00 sei zu je 40% (ausmachend je CHF 1‘016.00) auf die Ehegatten und zu 20% (ausmachend CHF 508.00) auf G._