Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege keine überobligatorische Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten vor. Er habe bereits während der gemeinsamen Zeit zu 100% gearbeitet und es sei nie beabsichtigt gewesen, dass er nach der Trennung sein Pensum reduzieren würde. Der Berufungsbeklagte sei in seiner beruflichen Tätigkeit in keiner Art und Weise eingeschränkt, zumal G.________ an einem Tag durch die Grosseltern väterlicherseits betreut werde und der Berufungsbeklagte an einem Tag Homeoffice betreiben könne. Damit sei der Berufungsbeklagte verpflichtet, weiterhin einer Erwerbstätigkeit von 100% nachzugehen.