6 Eine Reduktion des Arbeitspensums könne nicht von Amtes wegen und gegen den ausdrücklichen Willen der Parteien erfolgen. Indem die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten ein Pensum von 80% angerechnet habe, habe sie in klarer Weise geltendes Recht verletzt und überdies den Sachverhalt falsch festgestellt. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, weiterhin zu 100% zu arbeiten. Weiter rügt die Berufungsklägerin die Vorabzuteilung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege keine überobligatorische Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten vor.