13. Die Berufungsklägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte lediglich zu 80% zu arbeiten habe, sei klarerweise falsch und basiere auf der falschen Anwendung der «10/16-Regel». Die «10/16-Regel» sei auch bei alternierender Obhut unabhängig von der Betreuungssituation und den Arbeitseinsätzen anzuwenden. Würde den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt, so würde die Berufungsklägerin gezwungen, die persönliche Betreuung zu Lasten einer Arbeitstätigkeit von mehr als 50% aufzugeben. Dass dies nicht im Interesse des Kindes sein könne, sei offensichtlich.