11. 11.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. 11.2 Die Berufungsklägerin ficht lediglich die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheids an. Damit ist festzustellen, dass die Ziffern 1 bis 4 sowie 7 bis 11 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind. 12. 12.1 Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung