S. 2 und 8 Protokoll Gesuchsverhandlung [pag. 48, 54]). Der im Rahmen der Berufung geforderte Unterhalt liegt somit um CHF 250.00 höher als der vor der ersten Instanz geforderte Betrag. 10.2 Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 2 ZPO gilt auch im Bereich der vorliegend anwendbaren Untersuchungsmaxime (SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art.