10. 10.1 Wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführt, fordert die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren einen Unterhaltsbeitrag für sich und für den gemeinsamen Sohn G.________ von insgesamt CHF 3'250.00 (CHF 1'410.00 Kinderunterhalt, CHF 1'840.00 Ehegattenunterhalt; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 Berufung [pag. 90]), während sie im Rahmen des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens lediglich einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 3'000.00 beantragte (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 S. 2 Eheschutzgesuch [pag. 2]; S. 2 und 8 Protokoll Gesuchsverhandlung [pag.