9. 9.1 Angefochten wird vorliegend ein Eheschutzentscheid. Eheschutzentscheide stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) dar. Vorliegender Eheschutzentscheid ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung zulässig ist. 9.2 Die Berufung ist im summarischen Verfahren und damit auch im Eheschutzverfahren innert 10 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 314 i.V.m.