den an die von ihm direkt bezahlten Kinderkosten angerechnet. Sollten die Familienzulagen dereinst von der Berufungsklägerin bezogen werden, reduziert sich der durch den Berufungsbeklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für den Barunterhalt im Umfang derselben. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, den Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘410.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.