3 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin für G.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich im Voraus, in der Höhe von Fr. 1‘410.00 (Fr. 901.00 Barunterhalt und Fr. 508.00 Anteil am Überschuss für G.________), erstmals per 1. September 2017, zu bezahlen. Die Familienzulagen sind nicht zusätzlich geschuldet. Diese werden in erster Linie vom Berufungsbeklagten bezogen und werden an die von ihm direkt bezahlten Kinderkosten angerechnet.