7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seinen Unterhaltspflichten bis und mit August 2017 vollständig nachgekommen ist. 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) ausgegangen: - A.________: CHF 4‘675.00 - C.________: CHF 9‘000.00 - Kind G.________: CHF 230.00 Das Vermögen wurde bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt.