5. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für G.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 1‘110.00 (CHF 855.00 Barunterhalt und CHF 255.00 Anteil am Überschuss für G.________), erstmals per 01.09.2017, zu bezahlen. Die Familienzulagen sind nicht zusätzlich geschuldet. Diese werden in erster Linie vom Gesuchsgegner bezogen und werden an die von ihm direkt bezahlten Kinderkosten angerechnet.