Erwägungen: I. 1. Am 25. August 2017 entschied das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (Verfahren Nr. CIV 17 2042, pag. 56 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 30.04.2016 aufgehoben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Während der Dauer der Trennung wird die eheliche Wohnung an der E.________ in F.________ der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.