Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 25. August 2017 (Verfahren Nr. CIV 17 2042) Regeste: Kinderunterhalt Für die Kinderunterhaltsberechnung ist der Methode nach dem Ansatz der individuellen Lebenshaltungskosten mit Überschussverteilung der Vorzug zu gegeben. (E. 18.2.4) Für den betreuenden Ehegatten ist in der Regel ab Schuleintritt des jüngsten Kindes (ca. 6-jährig) ein 40 – 50%-Pensum, ab Übertritt in die Oberstufe (ca. 12-jährig) des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 60 – 80% und ab Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes eine 100%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar. (E. 19.4)