3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 19‘000.00 festgesetzt und dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Die Berufungsbeklagten werden verurteilt, den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu je 1/3, ausmachend je CHF 6‘333.30, zurückzuerstatten. 4. Die Berufungsbeklagten werden verurteilt, den Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15‘678.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu je 1/3, ausmachend je CHF 5‘226.00, zu bezahlen.