Die Berufungsbeklagten sind somit unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) zur Bezahlung von je 1/3 der Parteientschädigung in der Höhe von gerundet CHF 15‘678.00 (inkl. Auslagen und MWST), ausmachend je CHF 5‘226.00, an die Berufungskläger zu verpflichten. 22 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.