58 ZPO ist antragsgemäss der MWST-Satz von 7.7% auf sämtlichen erbrachten Leistungen zu berechnen. 44.3 Vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Streitsache rechtlich anspruchsvoll ist und mit Blick darauf, dass der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in seiner Honorarnote vom 19. April 2018 von einem Streitwert von CHF 746‘000.00 ausgeht und gestützt darauf ein Honorar inkl. Auslagen und MWST von CHF 19‘461.00 fordert, erscheint die von Fürsprecher C.________ geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15‘678.20 als angemessen. 44.4 Die Berufungsbeklagten sind somit unter solidarischer Haftbarkeit (Art.