44. Ferner haben die Berufungsbeklagten den Berufungsklägern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem Streit mit vermögensrechtlicher Natur richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung ebenfalls nach dem Streitwert. 44.1 Bei einem Streitwert von CHF 300‘000.00 bis 600‘000.00 beträgt das Honorar im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) CHF 11‘800.00 bis CHF 49‘200.00.