Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Gegen die Anordnung einer solchen spricht vorliegend nichts, kann doch die solidarische Haftung auch bei einfacher Streitgenossenschaft angeordnet werden (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 10 zu Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsbeklagten werden somit verpflichtet, die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit (Art.