Art. 5 und 44 Abs. 1 Bst. c VKD). Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwands (Beurteilung einer anspruchsvollen Rechtsfrage, keine Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung) sowie der durchschnittlichen Bedeutung des Geschäfts und der überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien werden die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren auf CHF 19‘000.00 festgesetzt und dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).