42. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Berufungsbeklagten im Hauptpunkt, weshalb sie die Prozesskosten zu tragen haben (Art. 106 ZPO). Eine 20 Ausscheidung von Kosten für die reformatorischen Rechtsbegehren der Berufungskläger, auf welche nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt sich vorliegend nicht.