40. Nicht Gegenstand des beschränkten Verfahrens sind die sich nach der Bejahung der Abtretbarkeit stellenden Fragen, ob (1.) das Vorkaufsrecht rechtsgültig an die Kläger abgetreten wurde und (2.) dieses von den Klägern dann auch rechtsgültig ausgeübt wurde. Diese umstrittenen Punkte wird die Vorinstanz noch zu beurteilen haben. 41. Die Berufung ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. V. Kosten