39.2 Demgegenüber geht die fristgerecht erhobene Behauptung, das Vorkaufsrecht sei von I.________ durch formfreie konkludente Handlungen ausgeübt worden, ins Leere: Ausgeschlossen werden kann eine Ausübung in anderer Form als dem Dokument vom 3. Oktober 2013 (KB 11). Dazu fehlte es an Kontakten zwischen I.________ und den Beklagten.