119 ff.) nicht entnehmen. Dort wird lediglich wiedergegeben, dass gemäss Fürsprecher C.________ I.________ das Vorkaufsrecht durch formfreie konkludente Handlungen ausgeübt habe. Die Behauptung, I.________ habe das Vorkaufsrecht schriftlich ausgeübt, ist somit verspätet erfolgt. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen in E. 55 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. 39.2 Demgegenüber geht die fristgerecht erhobene Behauptung, das Vorkaufsrecht sei von I.____