Während ersteres aufgrund der obigen Ausführungen bejaht werden kann, ist in Bezug auf die Frage der konkludenten Ausübung durch I.________ und die Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche an die Kläger Folgendes festzuhalten: 39.1 Die Behauptung, wonach I.________ das Vorkaufsrecht schriftlich ausgeübt habe, erscheint soweit aus den Akten ersichtlich explizit erstmals im Schreiben von Fürsprecher C.________ vom 11. Mai 2017 (pag. 167). Dort wird zwar ausgeführt, dies sei bereits im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung vom 7. März 2017 gesagt worden, doch lässt sich dies dem Protokoll (pag. 119 ff.) nicht entnehmen.