39. Die Vorinstanz hat das Verfahren auf die Fragen der formgültigen Vereinbarung der Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts und die konkludente Ausübung durch I.________ und die Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche an die Kläger beschränkt (vgl. oben E. 4). Während ersteres aufgrund der obigen Ausführungen bejaht werden kann, ist in Bezug auf die Frage der konkludenten Ausübung durch I.________ und die Abtretung der daraus resultierenden Ansprüche an die Kläger Folgendes festzuhalten: 39.1 Die Behauptung, wonach I.________