19 sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Argumentation, für welche das Novenrecht nicht gilt. Wie alle anderen Beanstandungen am angefochtenen Entscheid können daher rechtliche Ausführungen grundsätzlich im ersten Schriftenwechsel und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgetragen werden (BGE 108 II 69 E. 1 m.w.H. auf BGE 105 II 3 E. 1; BGE 94 II 5 und BGE 82 II 245). Dies war vorliegend der Fall.