Vielmehr ist bloss der Wert des Vorbezugs geringer, als wenn das Grundstück nicht mit einer Hypothek belastet wäre. 36.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es als sachgerecht, für diesen zwischen Erbfall und Abtretung an Dritte, aber weit näher am Erbfall liegenden Fall der vorgezogenen Erbschaft eine Lücke bzw. in den Worten des Bundesgerichts besondere Umstände des Einzelfalles («speciali circonstanza deI caso») anzunehmen und die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts zu bejahen.