681 aZGB). 36.4 Die Übernahme der auf dem Grundstück haftenden Schulden stellt dabei auch keine Gegenleistung dar, da diese Leistung weder aus dem Vermögen der Abtretungsempfänger noch durch Einsatz von Arbeit erbracht wurde (vgl. STECK/FANK- HAUSER, in: FamKommentar Scheidung, 3. Auflage 2017, N. 8 f. zu Art. 198 ZGB). Vielmehr ist bloss der Wert des Vorbezugs geringer, als wenn das Grundstück nicht mit einer Hypothek belastet wäre.