und ihren Söhnen handelte es sich denn auch weniger um eine Abtretung im eigentlichen Sinne, als eher um eine vorgezogene Erbschaft. Ob (mutmassliche gesetzliche) Erben das Vorkaufsrecht durch Universalsukzession oder durch lebzeitige Zuwendung erhalten, ist im Hinblick auf den Zweck des Vorkaufsrechts, den die Parteien der Vereinbarung zugrunde legten, einerlei. Anders als bei freier Übertragbarkeit besteht bei freier Vererblichkeit kaum eine Gefahr des Missbrauchs des Vorkaufsrechts für Spekulationszwecke (vgl. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 105 zu Art. 681 aZGB).