vgl. oben E. 17.4), eruieren. Ebenso entspräche dies dem mutmasslichen Willen von H.________, hätte sie ansonsten in ihrem fortgeschrittenen Alter doch nicht ein 30-jähriges Vorkaufsrecht vereinbaren wollen. 36.3 Beim vorliegenden Abtretungsvertrag auf Rechnung zukünftiger Erbschaft zwischen I.________ und ihren Söhnen handelte es sich denn auch weniger um eine Abtretung im eigentlichen Sinne, als eher um eine vorgezogene Erbschaft.