36.2 Hätten die Vertragsparteien die Möglichkeit der lebzeitigen Abtretung auf Anrechnung zukünftiger Erbschaft an die Nachkommen in ihre Überlegungen miteinbezogen, so hätten sie mit grosser Wahrscheinlichkeit dafür die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts vereinbart. Der diesbezügliche subjektive Wille von I.________ lässt sich zweifelfrei aus ihren Aussagen vor Gericht, sie sei stets davon ausgegangen, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vorkaufsrecht auf ihre Söhne übergingen (pag. 215, Rz. 39 ff.; pag. 217, Rz. 16; vgl. oben E. 17.4), eruieren.