H.________ war beim Vertragsabschluss bereits 81-jährig, so dass von Anfang an klar war, dass auf ihrer Seite innerhalb der Dauer des Vorkaufsrechts der Erbfall eintreten würde. 36.1 Beim Abschluss des Vertrags von 1985 dachte wohl niemand an die (schon damals an sich vorhandene) Möglichkeit, dass eines der Grundstücke dereinst statt im Todesfall vererbt, zu Lebzeiten auf Anrechnung zukünftiger Erbschaft und ohne Gegenleistung an die mutmasslichen Erben abgetreten werden könnte, wie dies mit Abtretungsvertrag vom 6. Dezember 2011 (AB 10) zwischen I.________ und ihren Söhnen dann tatsächlich geschehen ist.