35. Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung dahingeht, dass für die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts eine ausdrückliche Vereinbarung gefordert wird. Dass aber eine absolute Unabtretbarkeit vorliegen würde, lässt sich weder der Literatur noch der Rechtsprechung entnehmen. Vielmehr lässt das Bundesgericht die Möglichkeit offen, in Ausnahmefällen, namentlich wenn sich dies aus dem Willen der Parteien oder den besonderen Umständen des Falles ergibt, von der Vermutung der Nichtabtretbarkeit abzuweichen.