In casu ging es um die Abtretung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten an einen aussenstehenden Dritten, was das Bundesgericht im Unterschied zur Vorinstanz nicht schützte. Welcher Art die in der Regeste als Ausnahme genannten besonderen Umständen des Einzelfalls («speciali circonstanza deI caso») sein könnten, führte das Bundesgericht nicht aus; es war auch nicht entscheidwesentlich. Jedenfalls dürfen nach Ansicht des Bundesgerichts wohl nicht irgendwelche besonderen Umstände herangezogen werden, sondern nur solche, aus denen auf den Willen der Parteien geschlossen werden kann.