Im Übrigen aber überwiege beim Vorkaufsrecht die persönliche Natur des Vertrages, indem es regelmässig mit Rücksicht auf familiäre, nachbarliche und freundschaftliche Verhältnisse begründet werde: Das Grundstück solle in der Familie bleiben und nicht in die Hände unerwünschter Personen usw. gelangen. In allen diesen Fällen sei das Vorkaufsrecht so stark mit den beteiligten Personen verknüpft, dass eine Vermutung für den Ausschluss der Abtretbarkeit bestehe. Dies sei auch die einhellige Meinung der Kommentatoren, während umgekehrt auch keine Stimme für die absolute Unabtretbarkeit erhoben werde (BGE 48 II 465 S. 469 E. 4a;